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„Wer in Wohnungen investiert soll bessere steuerliche Konditionen bekommen! Wir werden uns im Bundesrat für die Einführung einer degressiven Abschreibung im Mietwohnungsbau von insgesamt bis zu 50 Prozent innerhalb der ersten fünf Jahre einsetzen. Aktuell können in diesem Zeitraum maximal nur rund 40 Prozent des Gebäude-Investitionsvolumens abgeschrieben werden. Gezielt wollen wir Bauvorhaben mit einem hohen Anteil familiengerechter Wohnungen fördern und zusätzliche Investitionsanreize schaffen“, betont Füracker.
„Ein weiterer Schwerpunkt ist die Wiedereinführung einer steuerlichen Eigenheimförderung. Bayern schlägt vor, jährlich fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbstgenutzten Wohneigentums entweder als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzuziehen oder alternativ als direkte Zulage zu gewähren. Außerdem setzen wir uns dafür ein, den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, für den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer einzuführen. So stärken wir den Wohnungsbau, erleichtern Familien den Schritt in die eigenen vier Wände und fördern zugleich die Vermögensbildung sowie die private Altersvorsorge“, so Füracker weiter.
Der Finanzausschuss des Bundesrates wird am 10. September 2026 über den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 beraten. Bayern wird in diesem Zusammenhang seine wichtigen steuerlichen Anliegen vorbringen. Die Staatsregierung setzt sich für eine bessere steuerliche Förderung sowohl des Mietwohnungsneubaus als auch der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum ein. Dabei geht es konkret um folgende Maßnahmen:
Förderung des Mietwohnungsneubaus:
• Reform und Ausweitung der einkommensteuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten für den Mietwohnungsbau:
Hierzu soll die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung von insgesamt bis zu 50 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren für Bauprojekte geschaffen werden, die einen Mindestanteil besonders familiengerechter Wohnungen enthalten. Auf darüber hinausgehende Fördervoraussetzungen, die lediglich die Komplexität erhöhen würden, soll bewusst verzichtet werden.
• Ausweitung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau:
Die bereits nach geltendem Recht mögliche Sonderabschreibung soll auch nach dem Abriss bestehender Gebäude und dem anschließenden Neubau von Wohneinheiten ohne Einschränkungen gewährt werden.
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum:
• Wiedereinführung einer steuerlichen Eigenheimförderung:
Die bereits in der Vergangenheit bewährte Förderung soll wieder aufgenommen werden. Künftig sollen jährlich 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbstgenutztem Wohneigentum entweder als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer berücksichtigt oder alternativ als direkte Zulage gewährt werden.
• Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer:
Für den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, eigenständig durch ihre Landesparlamente einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer einzuführen.
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