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Pressemitteilung
08.10.2025
Nr. 191
Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach hat begrüßt, dass das Bundeskabinett endlich Nachbesserungen an der Krankenhausreform beschlossen hat. Gerlach betonte am Mittwoch in München: „Dies ist ein guter Tag für die Krankenhäuser. Es war höchste Zeit, dass die Bundes-SPD ihre Blockade-Haltung beendet. Jetzt gibt es mehr Planungssicherheit für die Kliniken – und das war überfällig.“
Gerlach erläuterte: „Es ist ein wichtiger Erfolg, dass die Länder nun mehr Spielraum im Rahmen der Krankenhausreform bekommen. Der Einsatz Bayerns hat sich also gelohnt. Allerdings ist es schade, dass die Bundes-SPD sich nicht zu längeren Ausnahmemöglichkeiten bei der Zuweisung der Leistungsgruppen an die Kliniken durchringen konnte. Das wäre gerade mit Blick auf die Krankenhausversorgung in einem Flächenstaat wie Bayern sehr sinnvoll gewesen.“
Die Ministerin fügte hinzu: „Bei den Forderungen Bayerns ging es im Kern darum, dass praktikable Ausnahmen bei der Zuweisung der Leistungsgruppen möglich sein müssen, ohne Beschränkung auf bestimmte Leistungsgruppen oder vorgegebene Erreichbarkeiten. Denn Qualitätsvorgaben sind zwar wichtig. Aber die Länder müssen im Bedarfsfall mit Augenmaß steuern können, um die jeweils beste Lösung zu finden. Der Kabinettsbeschluss sieht nunmehr zwar nur befristete Ausnahmen vor. Diese stehen jedoch im eigenen Beurteilungsspielraum der Länder und sind damit gerade für Flächenländer wie Bayern ein echter – und hart erkämpfter – Gewinn.“
Gerlach sagte: „Auch an anderer Stelle setzt der Bund endlich einige zentrale Forderungen Bayerns und anderer Länder um und gestaltet die Krankenhausreform damit praxistauglicher. So greift der Bund den Vorschlag der Länder zur Fachklinikdefinition auf und eröffnet neben den bereits genannten verbesserten Ausnahmeregelungen auch umfangreichere Möglichkeiten, die Leistungsgruppenvoraussetzungen im Wege der Kooperation zwischen Krankenhäusern zu erfüllen.“
Die Ministerin führte aus: „Fachkrankenhäuser sind eine wichtige Säule der flächendeckenden stationären Versorgung in Bayern. Daher war es besonders wichtig, dass der Bund durch die Neuregelegung die Möglichkeit eröffnet, die landesspezifischen Strukturen besser zu berücksichtigen. Die bisher vorgesehene Definition ging mit ihren starren Vorgaben an der Versorgungsrealität vorbei. Dennoch verbleibt weiterer Nachbesserungsbedarf, den wir im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck adressieren werden. Wichtig wäre beispielsweise eine Änderung der aktuellen Definition eines ‚Krankenhausstandortes‘. Der Bund hält mit dem Kabinettsentwurf weiter daran fest, dass ein Krankenhausstandort nur Gebäude umfassen kann, die nicht mehr als zwei Kilometer voneinander entfernt sind. Diese starre Grenze hat sich bereits in der Vergangenheit als nicht praxistauglich erwiesen und muss überarbeitet werden.“
Gerlach ergänzte: „Mit dem Kabinettsbeschluss kann der Gesetzgebungsprozess jetzt endlich in den Bundestag und in den Bundesrat. Ich hoffe, dass das nun schnell geschieht und sich das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verzögert. Die Kliniken und auch die Planungsbehörden brauchen wirklich Klarheit und Planungssicherheit.“
Trotz des laufenden Gesetzgebungsverfahrens befindet sich Bayern bereits seit längerem in der Umsetzung der Krankenhausreform. Seit 1. September 2025 können die Leistungsgruppen beim Gesundheitsministerium beantragt werden. Für eine rechtzeitige Bearbeitung der Anträge bis Ende 2026 ist es wichtig, dass die Anträge bis zum 30. November 2025 gestellt werden. Anschließend wird das Ministerium als Krankenhausplanungsbehörde den Medizinischen Dienst mit der Prüfung der Qualitätsvoraussetzungen beauftragen. Nach Abschluss dieser Prüfungen, der bis spätestens zum 31. Juli 2026 zu erfolgen hat, wird das Ministerium die Zuweisung der Leistungsgruppen vornehmen. Diese Zuweisungen sind grundsätzlich bis Ende 2026 abzuschließen, sodass die Krankenhäuser im Februar 2027 über die (theoretische) Ausgestaltung der Vorhaltevergütung 2027 erhalten. Finanzwirksam wird die Reform allerdings erst ab 1. Januar 2028.
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